AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

  1. Wir schließen Verträge auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
  2.  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die Erbringung von Bauleistungen und für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber, auch Kunde genannt, geschlossenen Vertrages.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserer AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen und die Lieferungen vorbehaltslos ausführen.
  4. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsbestandteile

  1.  Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber / Lieferant /Geschäftspartner nachfolgend aufgeführten allg. Leistungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Preise lt. Angebot an. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden, Telefax und E-Mail steht der Schriftform gleich.
  3. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
  4. Alle in unseren Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen genannten Massen, stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  6.  Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B„ – im Folgenden: VOB/B – in der jeweils aktuell gültigen Ausgabe sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, soweit auf die vertragliche Leistung Werkvertragsrecht anwendbar ist.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können u.a. sein: gleichzeitige Arbeiten mit anderen Gewerken im gleichen Raum, unzumutbare Arbeitsbedingungen, die einen zügigen Arbeitsablauf nicht gewährleisten.
  2. Beschränkt sich die vereinbarte Leistung auf die Lieferung von Material, Werkzeug oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, so ist die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) nach Abnahme oder nach Erhalt der Ware sofort und ohne Skontoabzug zu zahlen. Bei Bauleistungen im Sinne der VOB/B gelten die Fälligkeitsbestimmungen des §16 VOB/B.
  3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
  4.  Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Ausführungstermin oder Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung oder Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu ändern. Bei Änderungen der MwSt. wird nach dem neuen MwSt.-Satz abgerechnet.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht unserer Kunden / Lieferanten /Geschäftspartnern mit Forderungen, die Ihren Ursprung nicht im selben Vertragsverhältnis haben, sind ausgeschlossen.


§ 4 Leistungszeit

  1. Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigungs- oder Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. In solchen Fällen bedarf es zur Verlängerung von vertraglichen Fertigstellungsfristen nur dann einer Behinderungsanzeige, wenn die hindernden Umstände dem Auftraggeber nicht bekannt sein können. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
  3. Treten während der Arbeit Defekte an den Maschinen oder Geräten auf, so ist die Fa. Die Malerprofis berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, ohne dass Schadenersatz oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers bestehen. Wir werden bemüht sein, die Arbeiten so schnell wie möglich fortzusetzen, jedoch ist Schadensersatz bei Terminüberschreitung ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 5 Ausführungsbedingungen

  1. Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ausführungsort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden gegebenenfalls erforderliche Transpostleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
  2.  Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl) an unserem Material und Werkzeugen sowie an der von uns erbrachten Werkleistung, die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns Schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschädigungen, Nachteile oder Verluste vor der Abnahme unserer Leistungen erfolgen.
  3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur für jeweils die geforderten Arbeiten und das zu verwendende Material gewährleistet, sowie dass eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen. Andernfalls hat der Auftraggeber eine daraus resultierende angemessene gesonderte Vergütung zu leisten.
  4. Sind für die Durchführung der Arbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftraggeber rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen. Wir haften nicht für die Genehmigungsfreiheit der von uns durchzuführenden Arbeiten.


§ 6 Kündigung, Stornierung.

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Nach §252 BGB steht dem Auftragnehmer ein entgangener Gewinn zu. Dies wird pauschalisiert als Schadenersatz und so werden Aufwandsgebühren in Höhe von 10 % der Angebotssumme fällig.

 

§ 7 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir diesen über die Fertigstellung informiert haben und soweit die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden ist.
  2. Sofern wir erklären, dass wir Wert auf eine förmliche Abnahme legen und einen Termin zur Abnahme benennen und der Auftraggeber dies bestätigt und zu dem Termin unentschuldigt nicht erscheint, so gilt die erbrachte Leistung als schlüssig anerkannt und abgenommen.
  3. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haften wir für Schäden an unserem hergestellten Werk sowie an dritten Sachen oder an Personen bei Benutzung des Werkes durch Dritte nicht.


§ 8 Haftung für Mängel und Schäden sowie Verjährungsfristen.

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
  2. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Wir haften nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensfolgeschaden. Unsere Haftung und Schäden an uns zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen
  4. Wir haften nicht für Sachschäden, die nicht an dem von uns bearbeiteten Objekt eintreten. Für Schäden, die vom Personal oder von den Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Fa. Die Malerprofis verursacht werden, haftet die Fa. Die Malerprofis im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind umgehend am Tag der Ausführung anzuzeigen und auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. Nachträglich gemeldete Schäden können nicht akzeptiert werden.
  5. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Wasserschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangen sollte.
  6. Wir haften im Übrigen bei Vorliegen eines Mangels bei Warenlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von eine Woche nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  8. Bei Beschädigungen der Werkleistung oder des Liefergegenstandes, welche durch nachfolgende Arbeiten durch andere Gewerke oder durch Dritte verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung. Schäden durch verdeckte Mängel am Bauwerk bzw. an Vorleistungen anderer Gewerke, auf die wir aufbauen, und die augenscheinlich nicht vor Beginn bei Ausführung unserer Arbeiten am Werk erkennbar waren, übernehmen wir keine Haftung. Bei Isolierungsanstrichen mit Spezialfarben kann keine Gewährleistung gegeben werden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. So genannte „Durchblutungen“ bei Anstrichflächen, verursacht durch Anilinfarbstoffe, Schwefel, Gerbsäuren und dergleichen, sind aus der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie sich unserer Einflussnahme entziehen. Ebenso kann keine Gewährleistung übernommen werden für bautechnisch und baustatisch bedingte Rissbildungen, sowie für erneute Salzausblühungen. Selbst durch Spezialarmierungen und -anstriche ist eine Rissneubildung nicht auszuschließen und entzieht sich unserer Einflussnahme.
  9. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
  10. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Deliktrecht ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und auf Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  11. Der vorgenannte Haftungsausschluss gemäß Abschnitt (9) Satz 2 gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  12. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers liegen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in zwei Jahren, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ansonsten binnen vier Jahren.
  13. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Verjährung eigener Ansprüche

  1. Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen-stände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine eigenen Vergütungsansprüche gegenüber dessen Auftraggeber in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme der Abtretung.


§ 11 Form von Erklärungen

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.


§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Fa. Die Malerprofis beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer Hamburg verhandelt werden.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, von dem Schriftformerfordernis abzusehen.
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als rechtlich unwirksam erweisen, so berührt die Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine anders lautende Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommt.







Stand 01.01.2019

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